I. Geltung | |
1. | Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für jeden von WS‐System GmbH (im Folgenden „WS‐System“ genannt) abgeschlossenen Vertrag. Bereits durch Stellung eines Angebots bzw. durch Annahme eines von WS-System gestellten Angebots bzw. mit Erfüllungshandlungen seinerseits unterwirft sich der Käufer (im Folgenden„Vertragspartner“ genannt) vorbehaltlos und vollinhaltlich den vorliegenden AGB. |
2. | Die AGB der WS‐System gelten ausschließlich. Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltung eigener AGB. Seitens WS‐System wird der Geltung der AGB des Vertragspartners und der Geltung der AGB von Vertragspartnern des Vertragspartners widersprochen, auch wenn sie mit einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Die AGB der WS-System gelten auch dann, wenn WS‐System in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen der WS‐System abweichenden Bestimmungen des Vertragspartners Leistungen in Anspruch nimmt oder selbst erbringt. |
3. | Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der firmenmäßigen Unterschriftlichkeit beider Vertragspartner (insbesondere Zustimmung der Organe in vertretungsberechtigter Zahl). Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf dieser Form. |
II. Vertragsabschluss | |
1. | Eine rechtsgeschäftliche Bindung von WS‐System wird nur durch schriftliche Willenserklärung von vertretungsbefugten Organen von WS‐System herbeigeführt. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern der WS‐System bedürfen zu ihrer Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung der vertretungsbefugten Organe der WS‐System. |
2. | Mit Auftrag, Bestellung bzw. Verwendung der von WS‐System erbrachten Leistung(en) nimmt der Vertragspartner das von WS-System erstellte Anbot jedenfalls an. |
3. | Auf jegliche Abweichung des Auftrages bzw. der Bestellung des Vertragspartners von dem Angebot der WS‐System hat der Vertragspartner WS‐System ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sollte die Bestellung bzw. der Auftrag des Vertragspartners vom Angebot der WS‐System abweichen, kommt der Vertrag erst mit korrespondierender zustimmender schriftlicher Willenserklärung von vertretungsbefugten Organen von WS‐System zustande. |
III. Einschaltung Dritter, Änderung der Leistung | |
1. | Grundsätzlich erbringt WS‐System ihre Leistungen in eigener Person. WS‐System ist jedoch jederzeit berechtigt, zur Erfüllung bzw. Erbringung ihrer Leistung und/oder zur Erfüllung bzw. Erbringung von Teilen Ihrer Leistung auch Dritte (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen. WS‐System haftet für diese ihre Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB. |
2. | WS‐System hat seine jeweils vertragsgegenständliche Leistung in vereinbarter Qualität und Quantität zu erbringen. Änderungen der vereinbarten Leistung, welche technisch gleichwertig sind, sind jedoch jedenfalls zulässig und müssen vom Vertragspartner bei gleichbleibendem Entgelt/Preis hingenommen werden. |
IV. Leistungserbringung, Liefertermine und ‐fristen | |
1. | Lieferfristen und ‐termine können nur unverbindlich angegeben werden. Werden Liefertermine bestätigt, so gilt die Bestätigung nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. |
2. | Wird kein genauer Zeitpunkt der Leistungserbringung definiert, hat diese – vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung – in angemessener Frist zu erfolgen. |
3. | Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Bestellung bzw. Auftragerteilung, wobei hier der Eingang der Bestellung bzw. Auftragserteilung bei WS‐System ausschlaggebend bzw. Frist auslösend ist. |
4. | Erbringt WS‐System ihre Leistung nicht innerhalb bestätigter Frist bzw. zum bestätigten Termin, so hat der Vertragspartner erst nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung das Recht, vom Vertrag mit WS‐System zurückzutreten. |
5. | Der Vertragspartner stimmt zu, dass WS‐System auch Teillieferungen und Vorauslieferungen vornehmen und so den Vertrag mit dem Vertragspartner erfüllen kann. |
6. | In Fällen höherer Gewalt, wie zum Beispiel Produktions‐ oder Transportstockungen, Streiks, Bevölkerungsunruhen, Zollproblemen oder bei Arbeitsaufständen (Streiks und Aussperrungen), Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnlichen Fällen, bei WS‐System und/oder bei Vorlieferanten von WS‐System ist WS‐System nicht zur Leistung verpflichtet, solange die entsprechenden Umstände bestehen bzw. der Leistungserbringung durch WS‐System entgegenstehen. Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners wegen eines vorübergehenden Leistungshindernisses bzw bei objektivem Schuldnerverzug ist ausgeschlossen. Ersatzansprüche (welcher Art immer) des Vertragspartners und/oder des Vertragspartners des Vertragspartners gegenüber WS‐System aus/wegen den eben umschriebenen Umständen aus welchem Rechtstitel/‐grund auch immer werden ausgeschlossen. Bestehen jedoch die Umstände höherer Gewalt für mehr als drei Monate, hat sowohl WS-System als auch der Vertragspartner das Recht, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. |
V. Gefahr‐ und Eigentumsübergang; Versand | |
1. | Alle Sendungen und Lieferungen an den Vertragspartner sind vom Vertragspartner bis zum Eintreffen bei ihm gegen Transportschäden und Verlust zu versichern. Sofern die Versicherung durch WS‐System bzw. auf Kosten von WS‐System durchgeführt wird, müssen WS‐System zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmens sofort nach Kenntnis gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist für WS‐System zur Verfügung zu halten. |
2. | Die (Preis‐) Gefahr hinsichtlich der Lieferung/Sache geht, sollte der Transport an den Vertragspartner im Auftrag des Vertragspartners bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen, bereits zu dem Zeitpunkt an den Vertragspartner über, zu welchem die Lieferung/Sache das Unternehmen/Werk von WS‐System verlässt. |
3. | Die Abholung der Leistung bei WS‐System ist nur in der jeweils von der Abholstelle der WS‐System dafür vorgesehenen Zeit möglich. |
4. | Verzögert sich die Leistungserbringung durch WS‐System aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, nimmt der Vertragspartner bei Fälligkeit und Anbot der mangelfreien Leistung diese nicht an bzw. unterlässt er für die Erfüllung erforderliche Mitwirkung, erfolgt Gefahrübergang (Übergang der Preisgefahr) auf den Vertragspartner mit Anzeige der Versandbereitschaft durch WS‐System. Lagerkosten und/oder sonstige solcherart durch den Vertragspartner verursachte Unkosten von WS‐System nach Gefahrübergang trägt vollumfänglich der Vertragspartner. |
VI. Rechnungslegung und Zahlung | |
1. | Rechnungen sind vom Vertragspartner ohne Abzug innerhalb der in der jeweiligen Rechnung vorgegebenen Zahlungsfrist bzw. zu dem in der jeweiligen Rechnung vorgegebenen Zahlungstermin, sollte in der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben sein sofort zu bezahlen. Die Zahlung gilt als frist‐ bzw. termingerecht getätigt, wenn der von WS‐System in Rechnung gestellte Betrag binnen gesetzter Zahlungsfrist bzw. zum festgesetzten Zahlungstermin ungekürzt dem von WS‐System angegebenen Konto unwiderruflich gut geschrieben worden ist. |
2. | Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an WS‐System geleistet werden. Dem Vertragspartner ist es untersagt, die ihm aufgrund des/eines Vertrages gegen WS‐System zustehenden Forderungen gegen Forderungen von WS‐System aufzurechnen oder dieser im Prozess als Gegenforderung entgegen zu halten, solche Forderungen ohne Zustimmung von WSSystem an Dritte abzutreten oder wegen seiner Forderungen, die aufgrund dieses Vertrages von ihm zu erbringenden Leistungen/Mitwirkungspflichten zurückzubehalten. |
3. | Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und schließlich auf die Forderung/das Kapital geleistet. Bestehen mehrere Forderungen, so gelten Zahlungen als auf die älteste geleistet. |
4. | Für den Fall des Verzuges des Vertragspartners mit der vereinbarten bzw. geschuldeten Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 % per anno vereinbart. WS‐System ist selbstredend berechtigt, vom Vertragspartner einen über die Verzugszinsen hinausgehenden sonstigen Schaden (inklusive dem entgangenen Gewinn) zu begehren. |
VII. Eigentumsvorbehalt | |
1. | WS‐System behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr gegen den Vertragspartner zustehenden Forderungen, sei es auch aus anderen Verkäufen/Verträgen, das Eigentum an der gelieferten Ware vor. |
2. | Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Der Vertragspartner darf die Ware jedoch dann nicht weiterveräußern, wenn er zahlungsunfähig ist, Zahlungsschwierigkeiten hat und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird, oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Abweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens. |
3. | Der Vertragspartner ist im Falle der Weiterveräußerung der Ware verpflichtet, sich das Eigentum an der weiterveräußerten Ware bis zur vollständigen Bezahlung seiner ihm gegen den Zweitkäufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreisforderung vorzubehalten („nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt“). Der Vertragspartner tritt hiermit im Voraus im vollen Umfang allfällige ihm im Falle des Weiterverkaufs gegen den Zweitkäufer zustehende Forderungen an WS‐System ab. |
4. | Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die noch im Eigentum von WS‐System stehende Ware einem Dritten zu verpfänden und/oder zur Sicherheit zu übereignen. |
5. | Der Eigentumsvorbehalt von WS‐System erstreckt sich auch auf die etwa durch Umtausch gelieferte Ware. |
6. | Wenn gelieferte Ware, welche sich noch im Eigentum von WS‐System befindet, von dritter Seite in Anspruch genommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Anspruchsteller auf den Eigentumsvorbehalt von WS‐System aufmerksam zu machen und WS‐System von diesem Vorfall unverzüglich zu verständigen. Etwaige Kosten zur Abwehr von Zugriffen Dritter auf das Eigentum von WS‐System (etwa auch eigene wie fremde Prozess‐ bzw. Verfahrenskosten) trägt in diesem Fall der Vertragspartner. |
7. | Bei Verstoß des Vertragspartners gegen Bestimmungen dieses Vertragspunktes hat WS‐System das Recht, fristlos vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
8. | Für den Fall, dass aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen die Einräumung eines Eigentumsvorbehaltes nicht wirksam ist, verpflichtet sich der Vertragspartner bereits jetzt, an der jeweils übertragenen Sache ein Pfandrecht zugunsten von WS-System oder ein vergleichbares anderes Sicherungsrecht zu bestellen. Sofern ein entsprechendes Verfahren besteht, wird der Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass ein entsprechendes Recht in einem öffentlichen Register eingetragen wird. Der Vertragspartner trägt die Kosten einer solchen Eintragung. |
VIII. Abtretungs‐, Aufrechnungs‐ bzw. Zurückbehaltungsverbot | |
Dem Vertragspartner ist es untersagt, die ihm aufgrund des Vertrages gegen WS‐System zustehenden Forderungen gegen Forderungen der WS‐System aufzurechnen oder dieser im Prozess als Gegenforderung entgegen zu halten, solche Forderungen ohne Zustimmung von WS‐System an Dritte abzutreten oder wegen seiner Forderungen, die aufgrund dieses Vertrages von ihm zu erbringenden Leistungen, und/oder Sachen/Gegenstände, welche im Eigentum von WS‐System stehen, sowie Mitwirkungspflichten seinerseits zurückzubehalten. | |
IX. Geheimhaltung | |
1. | Die Parteien verpflichten sich auch über das Vertragsende hinaus, alle vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei erlangten Informationen, unabhängig davon ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht und unabhängig von der Form ihrer Übermittlung (gegenständlich oder elektronisch), als vertraulich zu behandeln und nur solchen Mitarbeitern oder Beratern zukommen zu lassen, die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Zugang zu den entsprechenden Informationen angewiesen sind und sich einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterworfen haben. |
2. | Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die bei Abschluss dieser Vereinbarung der Öffentlichkeit bereits bekannt sind oder nachfolgend rechtmäßig bekannt werden oder nach Zustimmung der mitteilenden Partei Dritten überlassen werden oder aufgrund verbindlicher behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen. |
X. Gewährleistung | |
1. | Die Gewährleistungsverpflichtung von WS‐System richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. |
2. | Die Ware/Leistung ist vom Vertragspartner unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten bzw nach Abholung durch den Vertragspartner oder durch einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware/Leistung gilt als genehmigt, wenn WS‐System nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zwei Wochen nach Ablieferung bzw. Abholung der Ware/Leistung, oder ansonsten binnen zwei Wochen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Schriftform zugegangen ist. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so kann er keinerlei Ansprüche insbesondere keine Ansprüche aus Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), aus Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB), aus Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) mehr gegenüber WS‐System geltend machen. |
3. | Im Falle von Mängeln ist WS‐System nach der innerhalb angemessener Frist von WS‐System zu treffenden Wahl zunächst zur Verbesserung oder Austausch verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. |
4. | WS‐System weist in diesem Punkt explizit auf die aktuellen Allgemeinen Einbau‐ und Anschlussbestimmungen der WS‐System betreffend das „ECO Modul 10.1“ (und dessen Nachfolgeprodukte) hin. Dem Kunden stehen bei Nichtbeachtung der erwähnten Allgemeinen Einbau‐ und Anschlussbestimmungen der WS‐System bzw. bei Zuwiderhandeln gegen die erwähnten Allgemeinen Einbau‐ und Anschlussbestimmungen der WS‐System keinerlei Ansprüche (weder aus dem Titel der Gewährleistung, noch aus dem Titel des Schadenersatze oder aus sonstigen Gründen) gegenüber der WS‐System zu. |
XI. Haftung | |
1. | Die Haftung von WS‐System auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Vertragsbestimmung eingeschränkt. |
2. | Die Haftung von WS‐System ist ausgeschlossen, wenn sie auf einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht. |
3. | Die Haftung von WS‐System ist weiters für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs‐, Schutz‐ und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder Dritten oder des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken. |
4. | Soweit WS‐System dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WS‐System bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die WS‐System bekannt waren oder die WS‐System hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. |
5. | Soweit WS‐System technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und/oder Beratung nicht zu dem von WS‐System geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung von WS‐System. |
6. | Die Einschränkungen dieses Vertragspunktes gelten nicht für die Haftung von WS‐System wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ‐beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WS‐System. |
7. | WS‐System weist auch in diesem Punkt explizit auf die aktuellen Allgemeinen Einbau‐ und Anschlussbestimmungen der WS-System betreffend das „ECO Modul 10.1“ (und dessen Nachfolgeprodukte) hin. Dem Kunden stehen bei Nichtbeachtung der erwähnten Allgemeinen Einbau‐ und Anschlussbestimmungen der WS‐System bzw. bei Zuwiderhandeln gegen die erwähnten Allgemeinen Einbau‐ und Anschlussbestimmungen der WS‐System keinerlei Ansprüche (weder aus dem Titel der Gewährleistung, noch aus dem Titel des Schadenersatze oder aus sonstigen Gründen) gegenüber der WS‐System zu. |
XII. Geheimhaltung | |
1. | Der Vertragspartner ist verpflichtet, Daten, Pläne, Dokumente usw der WS‐System bzw betreffend Produkte der WS‐System als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er darf in seiner Werbung auf seine Geschäftsverbindung mit WS‐System nur hinweisen, wenn WS‐System ausdrücklich schriftlich die Zustimmung erteilt hat. |
2. | Der Vertragspartner verpflichten sich auch über das Vertragsende hinaus, alle vor oder bei der Vertragsdurchführung von der WS‐System erlangten Informationen, unabhängig davon ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht und unabhängig von der Form ihrer Übermittlung (gegenständlich oder elektronisch), als vertraulich zu behandeln und nur solchen Mitarbeitern zukommen zu lassen, die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Zugang zu den entsprechenden Informationen angewiesen sind und sich einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterworfen haben. |
XIII. Insolvenz | |
Abgesehen von den Gründen, die eine außerordentliche Kündigung nach dem jeweils anwendbaren Recht rechtfertigen, hat WS‐System das Recht, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung (fristlos) zu kündigen, sofern der Vertragspartner über die, seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat oder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Abweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens. | |
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand | |
1. | Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem oder künftigen Verträgen ist der Sitz von WS‐System. |
2. | Ausschließlich zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, oder die sich auf dessen Zustandekommen, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht für Graz. Der ausländische Vertragspartner verpflichtet sich weiters, der Vollstreckung eines durch ein Österreichisches Gericht über Regressansprüche von WS‐System gefälltes Urteil in seinem Heimatland zuzustimmen und einem diesbezüglichen Vollstreckungsantrag keinen Widerstand entgegenzusetzen. |
XV. Anzuwendendes Recht, Ausschluss des UN‐Kaufrechts | |
Es gilt ausdrücklich ausschließlich Österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts, als vereinbart. | |
XVI. Zustimmung zur Datenverarbeitung | |
Der Vertragspartner stimmt ausdrücklich zu, dass WS‐System alle auftrags‐ und kundenbezogenen Daten, wenn sie mit dem Auftrag in Verbindung stehen, speichert und nach Bedarf für eigene Zwecke automationsunterstützt verarbeitet und verwendet. Gleichzeitig wird der Vertragspartner hiermit ausdrücklich von dieser Vereinbarung informiert. | |
XVII. Wegfall einzelner Klauseln; teilweise Nichtigkeit einzelner Klauseln | |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, aus welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise ungültig werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Im Falle einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ist die ungültige Bestimmung durch eine neue gültige Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung unter Berücksichtigung der Zielsetzung dieses Vertrages wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommt. |